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Viva Vita

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Viva Vita - Netzwerk Gesundheit".

(2) Der Sitz des Vereins, sowie Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Bad Homburg v.d.H.. Er soll in das dortige Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V." eingetragen werden.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege u. - vorsorge, insbesondere auf dem Gebiet der Naturheilkunde und Ganzheitsmedizin.

(2) Der Verein veranstaltet hierzu Seminare und Vorträge für die Vereinsmitglieder; er veranlasst alle ihm zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen, aber nur insoweit, als sie nicht den Gemeinnützigkeitsbestimmungen der Abgabenordnung entgegenstehen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Alle Personen, Organisationen und Unternehmen, die die Ziele des Vereins unterstützen und fördern, können Mitglieder werden. Sie sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand oder ein von ihm dafür autorisierter Vertreter. Eine Ablehnung kann ohne Begründung erfolgen. Die Mitgliedschaft wird erworben mit Aushändigung des Mitgliedsausweises.

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.

Passive Mitglieder
(2) Passive Mitglieder sind nur zur Zahlung eines von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrages verpflichtet, mit dem sie den Vereinszweck fördern, und der sie berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. In der Mitgliederversammlung haben sie Rede-, aber kein Stimmrecht. Sie können auch nicht in Ämter des Vereins gewählt werden.

(3) Die passive Mitgliedschaft kann seitens des Mitglieds oder des Vereins ohne Frist zu jedem Monatsende ohne Begründung gekündigt werden. Einsprüche sind nicht möglich.

Aktive Mitglieder
(4) Aktive Mitglieder sollten aufgrund ihres Wissens und ihrer beruflichen Erfahrung - wie z.B. Ärzte, Apotheker, Kliniken und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen in der Lage sein, die passiven Mitglieder bei deren Gesundheitsfürsorge und -vorsorge zu beraten, zu betreuen und gegebenenfalls auch, insbesondere bei Bedürftigkeit, durch die Zahlung ihres Mietgliedbeitrages finanziell zu unterstützen. Sie sind in der Verfolgung des Vereinszweckes zu besonderer Aktivität verpflichtet gemäß Satzung, Vereinsordnung oder der Aufnahmebedingungen, in denen auch ihre Beitragsverpflichtungen geregelt werden.
Sie haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

(5) Die aktive Mitgliedschaft erlischt
a) durch Ausschluß aus wichtigem Grund, über den der Vorstand abschließend entscheidet; das betroffene Mitglied sollte Gelegenheit erhalten, zu den Gründen des Ausschlußantrages schriftlich Stellung zu nehmen.

b) gemäß der Aufnahmebedingungen, die zwischen dem Verein und dem Mitglied vereinbart wurden, ansonsten zu jedem Jahresende mit 6-monatiger Kündigungsfrist. Das Kündigungsrecht steht sowohl dem aktiven Mitglied als auch dem Verein zu.

§ 4 Organe des Vereins
sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht mindestens aus dem Präsidium mit dem Präsidenten und Vizepräsidenten. Das Präsidium kann jederzeit für besondere Aufgaben bis zu fünf Beiräte in den Vorstand mit Sitz und Stimme berufen. Deren Amtszeit endet mit der Neuwahl des Präsidiums oder mit Abberufung durch das Präsidium.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Beide haben Alleinvertretungsbefugnis. Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(3) Präsident und Vizepräsident werden mit einfacher Mehrheit von der Mitglieder- versammlung gewählt. Ihre Amtszeit läuft auf fünf Jahre bis zur Neuwahl. Eine Abwahl vor Beendigung der 5-jährigen Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund möglich.

Scheidet ein Präsidiumsmitglied während seiner Amtszeit aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

Mitgliederversammlung

(4) a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der zweiten Märzhälfte statt. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:

- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes + dessen Entlastung;
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
- Genehmigung der Mitgliedsbeiträge für passive Mitglieder;
- Wahl des Präsidiums - alle 5 Jahre.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten einberufen. Die Einladung erfolgt
spätestens bis zum 1. März auf der Homepage des Vereins mit Bekanntgabe von
Ort, Zeit und Tagesordnung. Es ist Sache der Mitglieder, sich rechtzeitig zu informieren.

b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Präsidenten einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mind. 25% der aktiven Mitglieder dies vom Vorstand schriftlich unter Angabe des Sinn und Zwecks verlangen.

c) Versammlungsleiter für alle Mitgliederversammlungen ist der Präsident, im Verhinderungsfall ein Vorstandsmitglied. Der Versammlungsleiter stellt die Beschlussfähigkeit fest und gibt dies zu Protokoll.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, die außerordent- liche nur bei Anwesenheit von mindestens 25% der aktiven Mitglieder.

(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, falls das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

Beschlüsse, die nicht in den gesetzlichen oder satzungsgemäßen Entscheidungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, sind für den Vorstand nicht bindend.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 5 Vereinsordnungen
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, für die Mitglieder und Vereinsorgane verbindliche Vereins- und Geschäftsordnungen zu erlassen, sowie programmatische Erklärungen abzugeben.

(2) Insbesondere ist der Vorstand ermächtigt, den Verein zu untergliedern, und dafür nach seinem Ermessen geeignete, rechtliche und organisatorische Strukturen zu schaffen.

§ 6 Haftung
(1) Der Verein haftet nur für solche Verpflichtungen, die der Vorstand - vertreten durch den Präsidenten - eingegangen ist. Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

(2) Für die Schäden und Verluste, die den Mitgliedern aus ihrer Inanspruchnahme der Einrichtungen und Leistungen des Vereins entstehen, haftet der Verein nur aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 7 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die nur mit dieser Tagesordnung einzuberufen ist, mit einer ¾ -Mehrheit. Bei Auflösung des Vereins fungiert der Präsident als Liquidator.

(2) Das Vereinsvermögen wird in liquide Barmittel umgewandelt und fällt nach Ausgleich aller Verpflichtungen an die DGVP - Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten e.V., 64646 Heppenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

B e s c h l o s s e n :
Bad Homburg, den 2. Februar 2002

Dr. Karl-H. Blüher
Elke Blüher
Marco Blüher
Heike Dietrich
Martin Schäfer
Inge Simon
Hauke Hummel